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Anlageberatung
Die auf unserer Internetpräsenz enthaltenen Informationen stellen keine Anlageberatung dar. Die KIDRON Vermögensver­waltung GmbH behält es sich vor, die nachstehenden Klauseln jederzeit zu ändern, zu ergänzen oder abschnittsweise zu kürzen.

Vergütungssystematik gemäß Instituts-Vergütungs-Verordnung (InstitutsVergV)
Die KIDRON Vermögensverwaltung GmbH unterliegt als Finanzdienstleistungsinstitut gemäß
– § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG (Anlagevermittlung);
– § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG (Anlageberatung);
– § 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG (Abschlussvermittlung);
– § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG (Finanzportfolioverwaltung)
zu erbringen, den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in der „Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Instituts-Vergütungsverordnung, InstitutsVergV) die Anforderungen an Vergütungssysteme vorgegeben. Die KIDRON Vermögensverwaltung GmbH ist im Sinne von § 17 InstitutsVergV als „kein bedeutendes Institut“ einzustufen. Das Vergütungssystem bei der KIDRON Vermögensverwaltung GmbH sieht sowohl fixe als auch variable Gehaltsbestandteile vor. Das Vergütungssystem ist so aufgebaut, dass keine Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken bestehen. Die variablen Gehaltsbestandteile werden nur dann gewährt, sofern ein ausreichendes, ordentliches Betriebsergebnis vorliegt. Variable Gehaltsbestandteile werden nicht zu Lasten des Eigenkapitals gewährt. Aufgrund der Betriebsgröße der KIDRON Vermögensverwaltung GmbH und der geringen Anzahl an Mitarbeitern sieht die Gesellschaft von einer Veröffentlichung der Gehälter im Internet auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten ab.

Beschreibung und Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik gem. § 134b AktG

Die KIDRON Vermögensverwaltung GmbH – nachstehend „Institut“ genannt – unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter i.S.d. § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG den Vorschriften der §§ 134b und 134c AktG und hat daher ihre Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu veröffentlichen. Das Institut nimmt keine Aktionärsrechte seiner Kunden wahr. Es werden keine Hauptversammlungen besucht, keine Stimmrechte für Kunden ausgeübt, Mitteilungen von Aktiengesellschaften nur im Rahmen von Pflichtmitteilungen zur Kenntnis genommen und weder mit der Gesellschaft noch mit anderen Aktionären aktiv kommuniziert. Daher wurde die Mitwirkungspolitik wie folgt festgelegt:

  • Das Institut übt keine Aktionärsrechte i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil i.S.d. §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte wird in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.
  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
  • Ein Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und/oder Interessenträgern der Gesellschaft i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
  • Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG werden diese gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt und das weitere Vorgehen mit den Betroffenen abgeklärt.
  • Die jährliche Berichterstattung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik i.S.d. § 134b Abs. 2 AktG unterbleibt, da keine entsprechende Rechtewahrnehmung erfolgt.
  • Die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens i.S.d. § 134b Abs. 3 AktG unterbleibt, da keine Teilnahme an Abstimmungen erfolgt.

Nutzung der KIDRON Vermögensverwaltung GmbH Internetpräsenz
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Inhalt des Onlineangebots – Haftungsausschluss
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Verweise und Links – Haftungsausschluss
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Urheber- und Markenrecht
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Salvatorische Klausel
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Fotos
Tom Pingel, Hamburg www.tompingel.de

Fabian Madzar, Ostfildern

 

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